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Das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154, 160), wird wie folgt geändert: Bei der Bemessung der nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG) vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2726), zu bewilligenden Vergütung steht es
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts (AGBtR)“.
Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt: „§ 5 Gleichstellung von Prüfungsleistungen mit Abschlüssen
einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG und des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG gleich, wenn der Betreuer oder Vormund besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschriften durch eine Prüfung nachgewiesen hat, die den Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VBVG genügt;
einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG und des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG gleich, wenn der Betreuer oder Vormund besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschriften durch eine Prüfung nachgewiesen hat, die den Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 VBVG genügt.
Einer im Freistaat Sachsen abgelegten Prüfung nach Absatz 1 steht eine in einem anderen Land abgenommene Prüfung gleich, die den Voraussetzungen nach § 11 VBVG genügt.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.