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Hat ein Vormund oder eine Betreuerin oder ein Betreuer besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft oder der Betreuung nutzbar sind, durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen, steht eine solche Nachqualifikation einer abgeschlossenen Lehre gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes oder einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes gleich.
Als Prüfung im Sinne von Absatz 1 werden alle Prüfungen anerkannt, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu § 17 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes mit Erfolg abgelegt worden sind. Aus dem Zeugnis über die Prüfung muss hervorgehen, welchen Kenntnissen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 oder § 4 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entsprechen.
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 4 Absatz 3…
in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist und
Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworben wurden, bedürfen der Anerkennung durch die Schulaufsichtsbehörde. Die…
In anderen Ländern erworbene Abschlüsse hauptberuflicher Einsatzkräfte, die nicht den Vorgaben dieser Verordnung entsprechen, werden durch die…
Die Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung in einem anderen Land steht der Anerkennung nach § 2 gleich.
Die Anerkennung von Prüfungsleistungen erfolgt in Ansehung der Kompetenzen, die erworben worden sind, und der Kompetenzen, deren Nachweis ersetzt werden soll.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.