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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik – SächsKomHVO-Doppik) vom 8. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 657), wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 63 wie folgt gefasst: „§ 63 Anwendungsbereich, Übergangsvorschriften“
§ 1 Abs. 3 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: „5. eine Übersicht über die im Ergebnishaushalt zu veranschlagenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, soweit sie von erheblichem Umfang sind oder Zuwendungen dafür beantragt werden;“
§ 2 Abs. 1 Nr. 20 wird wie folgt gefasst: „20. die veranschlagte Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren;“
In § 3 Abs. 1 Nr. 46 wird die Angabe „die Summe aus den Nummern 39 und 45“ durch die Angabe „die Summe aus den Nummern 39, 40, 41 und 45“ ersetzt.
In § 36 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „bewegliche“ gestrichen.
§ 41 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird gestrichen.
Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7 und in der neuen Nummer 7 wird das Wort „ähnlichen“ durch die Wörter „wirtschaftlich gleichkommenden“ ersetzt.
Die Nummern 9 und 10 werden die Nummern 8 und 9.
In Absatz 3 werden die Sätze 3 bis 5 gestrichen.
In § 44 Abs. 5 wird das Wort „Jahr“ durch das Wort „Zeitpunkt“ ersetzt.
§ 48 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 24 werden nach dem Wort „Fehlbeträgen“ die Wörter „des ordentlichen Ergebnisses“ eingefügt.
Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
„25. Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren, die durch das ordentliche Ergebnis und aus Überschüssen des Sonderergebnisses gedeckt werden;“
Absatz 5 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Überschuss des Sonderergebnisses, der in die Rücklage des Sonderergebnisses eingestellt oder zur Deckung von vorgetragenen Fehlbeträgen des Sonderergebnisses verwendet wird;“
§ 51 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Fehlbeträge aa) Vortrag von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus den Vorjahren, bb) Jahresfehlbetrag des Sonderergebnisses und Vortrag von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus den Vorjahren, cc) Jahresfehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses;“ bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt: „d) nicht durch Kapitalposition gedeckter Fehlbetrag;“
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a wird gestrichen.
Die Buchstaben b bis g werden die Buchstaben a bis f und im neuen Buchstaben f wird das Wort „ähnlichen“ durch die Wörter „wirtschaftlich gleichkommenden“ ersetzt.
Die Buchstaben h und i werden die Buchstaben g und h und im neuen Buchstaben h wird nach dem Wort „für“ das Wort „sonstige“ eingefügt.
Die Buchstaben j und k werden die Buchstaben i und j.
§ 59 wird wie folgt geändert:
In Nummer 21 wird das Wort „Teilhaushalten“ durch das Wort „Produkten“ ersetzt.
Die Nummern 40 und 41 werden wie folgt gefasst:
„40. Produktbereich: Zusammenfassung von inhaltlich zusammengehörenden Produktgruppen innerhalb der Produkthierarchie;
Produktgruppe: Zusammenfassung von inhaltlich zusammengehörenden Produkten innerhalb der Produkthierarchie;“
In § 61 Abs. 12 Satz 1 wird das Wort „Ergebnis“ durch das Wort „Fehlbeträge“ ersetzt.
§ 63 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 63 Anwendungsbereich, Übergangsvorschriften“.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden, die gemäß § 131 Abs. 8 Satz 1 SächsGemO befristet von der Anwendung der Bestimmungen des Vierten Teils der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung freigestellt worden sind, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 für die Dauer der Freistellung die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft (Kommunalhaushaltsverordnung – KomHVO) vom 26. März 2002 (SächsGVBl. S. 142, 176), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 286), anzuwenden.“
Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden die Absätze 3 bis 9.
In § 64 Satz 2 wird die Angabe „2012“ durch die Angabe „2014“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.