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§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 536), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338, 340), wird wie folgt gefasst: „5. den Betrieb von a) vollautomatischen, gemeinsam mit Tankstellen betriebenen, Waschanlagen in geschlossener Bauform für Personenkraftwagen an den Sonntagen zwischen 8.00 und 20.00 Uhr, b) gemeinsam mit Tankstellen betriebenen Selbstwaschanlagen für Personenkraftwagen an den Sonntagen zwischen 12.00 und 20.00 Uhr, c) automatischen Waschanlagen und Selbstwaschanlagen für Personenkraftwagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten an den Sonntagen zwischen 12.00 und 20.00 Uhr.“
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