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§ 4 Abs. 3 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 536), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2008 (SächsGVBl. S. 274), wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt.
Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt: „4. den Betrieb von Videotheken an den Sonntagen zwischen 12.00 und 20.00 Uhr,
den Betrieb von Waschanlagen für Kraftfahrzeuge an den Sonntagen.“
Es wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt nicht für den Ostersonntag und Pfingstsonntag sowie für solche Sonntage, auf die ein gesetzlicher Feiertag nach § 1 Abs. 1 oder ein Gedenk- und Trauertag nach § 2 fällt.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.