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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsverordnung – VertrVO) vom 30. März 2009 (SächsGVBl. S. 161), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 755), wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden nach dem Wort „Staatsregierung“ ein Komma und die Wörter „der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft“ eingefügt.
In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „und die §§ 2 und 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und zur Vertretung des Freistaates Sachsen bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vom 27. April 1993 (SächsGVBl. S. 369), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 409) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen. Nach der Angabe § 60 SächsJG ist das Komma durch das Wort „und“ zu ersetzen.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten einschließlich der Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 54 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und bei Klagen gegen Disziplinarmaßnahmen wird der Freistaat Sachsen durch die fachlich zuständige allgemeine oder obere besondere Staatsbehörde oder die betroffene Hochschule nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 575), in der jeweils geltenden Fassung, vertreten, soweit sich nicht aus Absatz 2 oder § 7 etwas anderes ergibt.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.