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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsverordnung – VertrVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 66 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 101), wird wie folgt geändert:
In § 1 Satz 2 wird die Angabe „der Bekanntmachung der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1995 (SächsABl. 1996 S. 55, ber. S. 426)“ durch die Angabe „dem Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 19. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 160), geändert durch Beschluss vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 244),“ ersetzt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „und seinen Außenstellen“ gestrichen.
Satz 2 wird gestrichen.
Absatz 2 wird aufgehoben.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und seiner Außenstellen“ gestrichen.
In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird die Angabe „SImmBa“ durch die Angabe „SIB“ ersetzt.
In Absatz 4 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626), wird der Freistaat Sachsen durch das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung“ durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354, 2358) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird der Freistaat Sachsen durch das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung“ ersetzt.
§ 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „Abs. 3 und 4“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674)“ wird durch die Angabe „Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1672), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Die Wörter „das jeweils zuständige Polizeipräsidium“ werden durch die Wörter „die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden die Wörter „nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Angabe „ , Vergütungen und Vorschüssen nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437, 2444), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
In Nummer 2 Buchst. b wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1587)“ durch die Angabe „die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 32 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 841) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
In Nummer 3 wird das Wort „Buchstabe“ durch die Angabe „Buchst.“ ersetzt, die Wörter „von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung“ werden gestrichen und die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)“ wird durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 857) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
In Nummer 4 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:
„a) über Entschädigungen und über die Gewährung von Leistungen nach den §§ 6, 17 und 19 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Gesetz vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
über Justizverwaltungsakte nach den §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 867) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Maßnahmen nach den §§ 35 und 37 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz“.
In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1642, 1646)“ durch die Angabe „Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 851), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
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