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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittel- und Abendmittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen – SOMIA) vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 374), wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht werden den Angaben zu § 2 und § 53 jeweils die Wörter „, Bezeichnung der Schulen“ angefügt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Der Überschrift werden die Wörter „, Bezeichnung der Schulen“ angefügt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Schulen bieten für besonders leistungsbereite Schüler in den Klassenstufen 5 und 6 Leistungsgruppen zur individuellen Förderung und in der Klassenstufe 6 das Fach zweite Fremdsprache nach Maßgabe der Stundentafel an. In den Klassenstufen 7 bis 10 können die Schulen im Rahmen der sächlichen und personellen Voraussetzungen Angebote zur individuellen Förderung und beruflichen Orientierung für besonders leistungsbereite Schüler machen.“
Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Schulen der Schulart Mittelschule gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c SchulG führen die Bezeichnung ‚Oberschule’.“
§ 53 wird wie folgt geändert:
Der Überschrift werden die Wörter „, Bezeichnung der Schulen“ angefügt.
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Schulen der Schulart Abendmittelschule gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SchulG führen die Bezeichnung ‚Abendoberschule’.“
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