Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittelschulen – SOMI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 190) wird wie folgt geändert: Neigungskurse gemäß § 2 Satz 3 können in folgenden Bereichen angeboten werden:
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: „Achter Teil Übergangsvorschriften § 34 Übergangsvorschriften“
§ 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Ab der Klassenstufe 7 werden neben dem Pflichtbereich besondere Profile gemäß § 6 Abs. 3 SchulG (Wahlpflichtbereich) in Form von Neigungskursen für die Klassenstufen 7 bis 9 und Vertiefungskursen für die Klassenstufe 10 angeboten.“
In § 3 Abs. 2 werden die Worte „die Profile“ durch die Worte „der Wahlpflichtbereich“ ersetzt.
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 153)“ die Angabe „, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 403, 406), in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für die Aufnahme in Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung an Mittelschulen ist das Ablegen eines besonderen Eignungstests erforderlich; § 4 Abs. 3 bleibt unberührt. Mittelschulen, die Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung führen, werden vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus bestimmt.“
In § 5 Satz 2 werden die Worte „gleichem Profil und“ gestrichen.
In § 7 werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 163)“ die Worte „ in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
§ 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Wahlpflichtbereich
Naturwissenschaft und Technik,
Sprache und Kommunikation,
Kunst und Kultur,
Gesundheit und Sport,
Informatik und Medien,
Soziales und gesellschaftliches Handeln,
Unternehmerisches Handeln.
Vertiefungskurse gemäß § 2 Satz 3 können in folgenden Bereichen angeboten werden:
Wirtschaft,
Technik,
zweite Fremdsprache,
Kunst und Kultur,
Gesundheit und Soziales.
Innerhalb der von der Schule angebotenen Neigungs- und Vertiefungskurse wählen die Schüler der Klassenstufe 7 bis 9 pro Schuljahr einen Neigungskurs und die Schüler der Klassenstufe 10 einen Vertiefungskurs. Der Unterricht in den jeweils gewählten Neigungs- oder Vertiefungskursen ist für alle Schüler verbindlich, soweit nicht in Rechtsvorschriften hiervon Ausnahmen vorgesehen sind.
Ein gewählter Neigungs- oder Vertiefungskurs kann aus wichtigem Grund auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Zustimmung des Schulleiters gewechselt werden.
Neigungs- und Vertiefungskurse sind Unterrichtsfächer im Sinne von § 17 Abs. 3.“
§ 22 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 4 werden die Worte „und welche Profilausbildung“ gestrichen.
Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Wunsch des Schülers ist eine von ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld ,Bemerkungen‘ einzutragen.“
In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „auch“ gestrichen.
Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, die Schüler erhalten, die die Mittelschule ohne Abschluss verlassen.“
In Absatz 9 werden nach dem Wort „Jahreszeugnissen“ die Worte „und Abgangszeugnissen“ eingefügt.
§ 23 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Profilfach“ durch die Angabe „Fach Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales“ ersetzt.
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Wird ein Schüler den Leistungsanforderungen der vertieften sportlichen Ausbildung nicht mehr gerecht, muss er diese beenden. Hierüber entscheidet der Schulleiter.“
In § 25 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 295)“ die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 418), in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
§ 30 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Vor dem Wort „Chemie“ wird die Angabe„,“ durch das Wort „und“ ersetzt.
Die Worte „und dem Profilfach“ werden gestrichen.
Dem Siebenten Teil wird folgender Teil angefügt:
„Achter Teil Übergangsvorschriften § 34 Übergangsvorschriften
Für Schüler, die ab dem Schuljahr 2003/2004 die Klassenstufe 8 oder eine höhere Klassenstufe besuchen, gelten § 5 Satz 2, §§ 14, 22 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 31. Juli 2003 geltenden Fassung bis zum Erwerb des jeweils angestrebten Schulabschlusses oder, falls ein solcher nicht erworben wird, bis zum Verlassen der Schule fort.
Für Schüler, die im Schuljahr 2003/2004 die Klassenstufe 7 besuchen, gilt, dass im Fach „Wirtschaft-Technik-Haushalt/So-ziales“ die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in jedem anderen ordentlichen Unterrichtsfach ausgeglichen werden kann. § 23 Abs. 3 bleibt unberührt.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.