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Die im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen Mittel sind ausschließlich zur Beseitigung der Winterschäden 2012/2013 an Straßen in kommunaler Baulastträgerschaft zu verwenden.
Die erforderlichen Bauleistungen sind nachhaltig, angemessen, nach den anerkannten Regeln der Technik, unter Einhaltung der bautechnischen Vorschriften und dem Schadensbild entsprechend auszuführen.
Auszahlungen können bis zum 31. Dezember 2015 geleistet werden.
Die Mittel aus Leistungen der nach § 8 Absatz 1 verpflichteten Unternehmen dürfen nur für die Erfüllung der Aufgaben des Entschädigungsfonds einschließlich der…
die Benennung von aus der Sonderzuweisung zu finanzierenden Schadensbeseitigungsmaßnahmen,
Die Einleitung von Schadensbeseitigungsmaßnahmen vor der Bewilligung von Mitteln schließt die Förderfähigkeit dieser Maßnahmen nicht aus. Maßnahmen zur…
Zahlungen aus dem Fonds sind auf Finanzierungsmaßnahmen beschränkt, die nicht versicherbare Schäden ausgleichen, und werden gemäß Artikel 8 Absatz 4…
Die Einleitung von Schadensbeseitigungsmaßnahmen vor der Bewilligung von Mitteln schließt die Förderfähigkeit dieser Maßnahmen nicht aus. Maßnahmen zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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