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Im Anschluss an einen besonders harten oder lang anhaltenden Winter, der durch häufige Frost-Tau-Wechsel gekennzeichnet war und in Einheit mit eindringender Feuchtigkeit und Verkehrsbelastung zu einer besonderen Häufung und Schwere von Winterschäden an Straßen geführt hat, können betroffenen kommunalen Baulastträgern neben dem fortgeltenden Straßenlastenausgleich durch eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zusätzliche Mittel als Sonderzuweisung gewährt werden.
Die Rechtsverordnung regelt insbesondere:
die Benennung von aus der Sonderzuweisung zu finanzierenden Schadensbeseitigungsmaßnahmen,
den für die Sonderzuweisung bereitstehenden finanziellen Gesamtumfang,
die Berechnung der Verteilung und Auszahlung der Mittel,
die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung.
„§ 2 Verteilung der Mittel
Die Mittel sind insbesondere bestimmt für:
„§ 24 Investive Zweckzuweisungen
dem Leistungsumfang,
Die im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen Mittel sind ausschließlich zur Beseitigung der Winterschäden 2012/2013 an Straßen in kommunaler Baulastträgerschaft…
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