Art 1 Abs. 1 FinVermStVtrGGesetz zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)
Dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den…
Art. 2 Abs. 2 SN-12814Der Tag, an dem der Finanzvermögen-Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 2 in Kraft tritt, ist durch die Sächsische Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und…
Art. 2 Abs. 1 Finanzvermögen-Staatsvertrag SNFinanzvermögen-Staatsvertrag
Das Finanzvermögen ist mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages abschließend und vollständig aufgeteilt. Zwischen Bund und Ländern bestehen keine Ansprüche…
Art 2 Abs. 1 FinVermStVtrStaatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)
Das Finanzvermögen ist mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages abschließend und vollständig aufgeteilt. Zwischen Bund und Ländern bestehen keine Ansprüche…
Art. 1 Finanzvermögen-Staatsvertrag SNFinanzvermögen-Staatsvertrag
1Im Zusammenhang mit dem Finanzvermögen gibt es eine Reihe zwischen dem Bund und den Ländern nicht abschließend geklärter Fragen, darunter: – die Zurechnung von…