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Das Gesetz über die Einrichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 465), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 732), wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Stiftung fördert Natur- und Umweltschutz, insbesondere nimmt sie die Aufgaben nach § 44 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, wahr.“
In § 8 Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe „§ 60 SächsNatSchG“ durch die Angabe „§ 36 SächsNatSchG“ ersetzt.
In § 1 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 465), das zuletzt durch…
Der durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 465), das zuletzt…
In Satz 1 werden die Wörter „Ein durch Gesetz zu errichtender” durch die Wörter „Der durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen…
§ 11a des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 465), das zuletzt durch Artikel 5 des…
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Die Stiftung fördert Natur- und Umweltschutz, insbesondere nimmt sie die Aufgaben nach § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 1 Satz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.