§ 5 Abs. 1 SächsRKGSächsisches Reisekostengesetz
Für Strecken, die mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt worden sind, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent für jeden gefahrenen…
Art. 1 Nr. 4 SN-19969Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes
„Für Strecken, die mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt worden sind, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent für jeden gefahrenen…
§ 5 Abs. 1 BRKGBundesreisekostengesetz
Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges…
Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SN-4402Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Sächsischen Trennungsgeldverordnung
Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2a SächsRKG oder
Art. 2 SN-3982Gesetz zur Anpassung von bestimmten Dienst- und Versorgungsbezügen 2003/2004 und zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes
Nach § 6 Abs. 2a des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der…