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Nach § 6 Abs. 2a des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 170) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2b eingefügt: „(2b) Die Wegstreckenentschädigung nach Absatz 2 Satz 1 kann zur Abgeltung der Mehraufwendungen um 3 Cent je Kilometer erhöht werden, wenn diese Fahrten überwiegend auf unbefestigten und schwer befahrbaren Wald- und Feldwegen durchzuführen sind.“
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über anerkannte Kraftfahrzeuge sowie über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen und bei…
Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 SächsRKG oder
Die Wegstreckenentschädigung nach Absatz 3 Satz 1 kann zur Abgeltung der besonderen Inanspruchnahme des privaten Kraftfahrzeuges um 3 Cent für jeden gefahrenen…
„Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt worden sind, beträgt die Wegstreckenentschädigung 35 Cent für jeden…
Für Wegstrecken, die regelmäßig über größere Entfernungen auf unbefestigten Straßen oder schwer befahrbaren Feld- oder Waldwegen auszuführen sind, kann auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.