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Die Aufgabe der Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit gemäß § 2 des Bundeskleingartengesetzes ( BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2111), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht wird den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Anerkennungsbehörden übertragen.
Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Anerkennungsbehörden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
Soweit die Gemeinden und Verwaltungsverbände nach Absatz 2 Satz 1 Aufsichtsbehörden sind, ist das Sächsische Oberbergamt Fachaufsichtsbehörde. Die den Gemeinden…
Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach § 1 übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Fachaufsichtsbehörden sind die in Absatz 1 Nr. 1 und 2…
Fachaufsichtsbehörden für die kreisangehörigen Gemeinden sind die Landkreise. Fachaufsichtsbehörden für die Landkreise und Kreisfreien Städte sind die…
Die Aufgaben der Landratsämter und Kreisfreien Städte nach § 1 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Fachaufsichtsbehörden sind die…
Fachaufsichtsbehörden sind die Landesdirektion Sachsen und das Staatsministerium des Innern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.