Art. 76 SächsVwNGSächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz
In § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht vom 12.…
Art. 1 SN-10927Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht
In § 2 Satz 3 des Gesetzes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht vom 12. Dezember 2000…
§ 1 NRW-27739Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Kleingartenwesens
Zuständige Landesbehörde für die Anerkennung einer Kleingärtnerorganisation als gemeinnützig und die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung einer als…
Art. 13 Nr. 2 SN-12325Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der Standortkonzeption im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
§ 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Vollzugsbehörde Vollzugsbehörde im Sinne des § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen.“
Nr. 59 Nr. 2 10. SächsKVZZehntes Sächsisches Kostenverzeichnis
| Regelmäßige Überprüfung bereits anerkannter gemeinnütziger Kleingartenvereine (Gemeinnützigkeitsaufsicht) § 2 BKleingG | 17 bis 280