Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Schulgesundheitspflege (Schulgesundheitspflegeverordnung – SchulGesPflVO) vom 10. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 15) wird wie folgt geändert:
In § 1 Satz 2 werden die Wörter „gemäß des Gesetzes“ durch die Wörter „gemäß dem Gesetz“ und die Angabe „Artikel 37 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160)“ durch die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 396)“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Untersuchungen“ werden die Wörter „unter Verwendung landeseinheitlicher Standards und Dokumentationsmethoden, die vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus festgelegt werden,“ eingefügt.
In Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 18 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96)“ durch die Angabe „Artikel 52 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147)“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „geeigneter Räumlichkeiten“ durch die Wörter „eines für die ärztliche Untersuchung geeigneten Raumes“ ersetzt.
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „28. Februar “ durch die Angabe „31. Januar“ ersetzt und die Angabe „, spätestens jedoch bis zum 31. März eines jeden Jahres,“ wird gestrichen.
Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
§ 5 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „, zusätzlichen“ durch das Wort „schulärztlichen“ ersetzt.
In Absatz 1 wird das Wort „, zusätzlichen“ durch das Wort „schulärztlichen“ ersetzt.
§ 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für jeden Schüler“ durch die Wörter „mittels Einzelerfassung“ ersetzt.
In Absatz 3 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
§ 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Für die kommunale Gesundheitsberichterstattung werden die Untersuchungsergebnisse von den Landkreisen und Kreisfreien Städten statistisch aufbereitet und ausgewertet. Für die Gesundheitsberichterstattung des Freistaates Sachsen werden die Untersuchungsergebnisse als pseudonymisierte Daten von den Landkreisen und Kreisfreien Städten an das Statistische Landesamt übermittelt und dort statistisch aufbereitet und ausgewertet. Die Gesundheitsberichterstattung ist Grundlage für Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Vorbeugung im schulischen Bereich sowie für die Bedarfs- und Finanzplanung.“
In der Überschrift des § 9 werden die Wörter „In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten“ durch die Wörter „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ ersetzt.
In Absatz 3 Nummer 5 werden die Wörter „öffentlichen Gesundheitsdienst“ durch die Wörter „zuständigen Gesundheitsamt“ ersetzt.
Die Sächsische Schulgesundheitspflegeverordnung vom 23. August 2018 (SächsGVBl. S. 598) wird wie folgt geändert:
Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung Inhalt,…
Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung Inhalt, Umfang, Verfahren,…
eine Vertreterin oder ein Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes, insbesondere wenn diese die Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.