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Das Sächsische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 5 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Der öffentliche Gesundheitsdienst“ durch die Wörter „Das zuständige Gesundheitsamt“ ersetzt.
In § 13 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 6 Satz 2 werden jeweils die Wörter „öffentlichen Gesundheitsdienst“ durch die Wörter „zuständigen Gesundheitsamt“ ersetzt.
§ 26a wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes“ durch das Wort „Gesundheitsämtern“ ersetzt.
In Absatz 3 Nummer 5 werden die Wörter „öffentlichen Gesundheitsdienst“ durch die Wörter „zuständigen Gesundheitsamt“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes informieren“ durch die Wörter „Das zuständige Gesundheitsamt informiert“ ersetzt und wird das Wort „geben“ durch das Wort „gibt“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „den öffentlichen Gesundheitsdienst“ durch die Wörter „die Gesundheitsämter“ ersetzt.
In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes“ durch das Wort „Gesundheitsämter“ ersetzt.
In § 1 Satz 2 werden die Wörter „gemäß des Gesetzes“ durch die Wörter „gemäß dem Gesetz“ und die Angabe „Artikel 37 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S.…
Nach der Angabe zu § 26 wird die Angabe „§ 26a Schulgesundheitspflege“ eingefügt.
In § 6 Absatz 1 Satz 9 werden die Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 10“ ersetzt.
die Wiedervorstellung, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst nach ärztlichem Ermessen angeboten werden kann.
In § 59 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.