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Die Ansätze sind soweit erforderlich zu erläutern. Insbesondere sind zu erläutern:
Ansätze von Erträgen und Aufwendungen, soweit sie erheblich sind und von den bisherigen Ansätzen erheblich abweichen;
neue Investitionen; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen;
Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen;
Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten;
Sperrvermerke nach § 74 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung, Zweckbindungen und andere besondere Bestimmungen im Haushaltsplan;
von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführende Beträge;
Abschreibungen, soweit sie erheblich von den Abschreibungen im ordentlichen Ergebnis oder von den im Vorjahr angewandten Abschreibungssätzen abweichen;
Ausnahmen nach § 12 Absatz 4.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.