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Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend Beschäftigten sowie der davon in der Kernverwaltung Beschäftigten auszuweisen. Soweit erforderlich, sind in ihm die Amtsbezeichnungen für Beamte festzusetzen. Stellen in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert auszuweisen.
Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr und der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern.
Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen im Stellenplan ausgewiesene
Planstellen vorübergehend mit Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn besetzt werden,
freigewordene Planstellen des Eingangsamtes einer Laufbahn der Laufbahngruppen 1 und 2 mit Beamten der nächstniedrigeren Laufbahn besetzt werden, deren Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn im folgenden Haushaltsjahr laufbahnrechtlich möglich und vom Dienstherrn beabsichtigt ist und
freigewordene Planstellen mit Beschäftigten einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr des Freiwerdens der Stelle folgt.
Auf freien Planstellen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbarer Entgeltgruppen geführt werden; das Gleiche gilt für Richter/Richterinnen. Bei…
Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren…
Abweichend von § 10 Absatz 6 Satz 1 des Haushaltsgesetzes dürfen auf freien Planstellen für Beamtinnen und Beamte des Kapitel 03 12 auch Tarifbeschäftigte in…
Abweichend von § 10 Absatz 6 Satz 1 des Haushaltsgesetzes dürfen auf freien Planstellen für Beamtinnen und Beamte des Kapitel 03 12 auch Tarifbeschäftigte in…
Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.