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Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppierung 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden. Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann bei Tarifvertragsänderungen, Gerichtsurteilen, Vergleichen und in ähnlichen Fällen Änderungen vornehmen. Soweit Tarifbeschäftigte aufgrund der rückwirkenden Einführung der neuen Entgeltordnung zum Tarifvertrag der Länder zum 1. Januar 2012 in eine höhere Entgeltgruppe übergeleitet werden, sind die höheren Entgelte aus der bisherigen Stelle zu zahlen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft.
Planstellen und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen auch mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Dabei darf die Gesamtarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten nicht höher sein als die Arbeitszeit einer oder eines Vollbeschäftigten. Wenn die Entwicklung der Personalausgaben es erfordert, kann diese Regelung eingeschränkt werden. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft. Mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft ist eine kapitelübergreifende Stellenbesetzung möglich.
In den Schulkapiteln des Einzelplans 06 können die Lehrerinnen- und Lehrerstellen (Titel 422 01 und 428 01) abweichend von Absatz 2 unter Inanspruchnahme von Stellenbruchteilen des jeweils maßgebenden Regelstundenmaßes besetzt werden. Die den Beschäftigungszeiten entsprechenden Stellen und Stellenbruchteile dürfen zusammengefasst die Gesamtzahl der in den Stellenplänen und Stellenübersichten der einzelnen Kapitel veranschlagten Lehrerinnen- und Lehrerstellen nicht überschreiten.
Stellen für Lehrkräfte dürfen mit Anwärterinnen und Anwärtern bzw. Referendarinnen und Referendaren für das entsprechende Lehramt besetzt werden, wobei fünf Anwärterinnen- und Anwärterstellen bzw. Referendarinnen- und Referendarstellen zwei Stellen für Lehrkräfte entsprechen. Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft dürfen Planstellen mit mehreren Anwärterinnen und Anwärtern und Referendarinnen und Referendaren besetzt werden, wenn die Bezüge der Anwärterinnen und Anwärter bzw. Referendarinnen und Referendare insgesamt den Personalaufwand der in Anspruch genommenen Planstellen nicht überschreiten.
Lehrkräfte können bei unabweisbarem Bedarf mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft und solange und soweit die Personalausgaben dies zulassen, für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten über die im Haushaltsplan dafür ausgewiesenen Stellen hinaus als Beamtinnen und Beamte im Eingangsamt oder als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrer Qualifikation zusätzlich übernommen werden; in besonders begründeten Einzelfällen kann sich diese Zustimmung auf einen Zeitraum auf bis zu zwölf Monate erstrecken.
Auf freien Planstellen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbarer Entgeltgruppen geführt werden; das Gleiche gilt für Richterinnen und Richter. In diesen Fällen sind die Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Titel 428 01 zu buchen. Beamtinnen und Beamte, die Aufgaben übernehmen, die vorher von Beamtinnen und Beamten einer höheren Laufbahngruppe wahrgenommen wurden, dürfen ausnahmsweise vorübergehend mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft auf freien Planstellen der höheren Laufbahngruppe geführt werden. Die Inanspruchnahme der Regelung nach Satz 3 lediglich zum Zwecke der Beförderung ist nicht zugelassen.
Abweichend von § 10 Absatz 6 Satz 1 des Haushaltsgesetzes dürfen auf freien Planstellen für Beamtinnen und Beamte des Kapitel 03 12 auch Tarifbeschäftigte in Entgeltgruppen, die niedrigeren Laufbahngruppen entsprechen, geführt werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Entgeltgruppen E 15 Ü, E 13 Ü bzw. E 2 Ü zuzuordnen sind, können auf Stellen der Wertigkeit E 15, E 13 bzw. E 2 geführt werden.