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§ 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Bestimmung der zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden im Freistaat Sachsen (Beglaubigungsverordnung – BeglVO) vom 1. April 1998 (SächsGVBl. S. 154) wird wie folgt gefasst: „ § 1 Befugnisse zur amtlichen Beglaubigung Zur amtlichen Beglaubigung der in § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VwVfG genannten Dokumente und der in § 34 Abs. 1 und 4 VwVfG genannten Unterschriften und Handzeichen sind befugt:
die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen,
die Behörden der Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise,
die Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1086) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit,
die Industrie- und Handelskammern im Sinne des § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Errichtung und Neuabgrenzung der Bezirke der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen vom 6. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 246), die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 168) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit, und
die Handwerkskammern im Sinne des § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Errichtung von Handwerkskammern im Freistaat Sachsen vom 23. September 1992 (SächsGVBl. S. 451), die durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 412) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.“
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