Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 1 Abs. 2 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Sie kann den Anteil am Rundfunkbeitrag nach § 40 Abs. 1 Satz 2 RStV bis zum 31. Dezember 2020 auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Gebietes des Freistaates Sachsen, insbesondere zur Förderung der Verbreitungskosten sächsischer Lokalfernsehveranstalter, und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwenden.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.