Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Gesetz zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2011 (SächsGVBl. S. 114), wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt geändert: Das Wort „Staatsvertrags“ wird durch das Wort „Staatsvertrages“ ersetzt.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 18), der zuletzt durch Artikel 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. 2011 S. 640, 645) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Sächsische Staatskanzlei.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Staatsvertrags“ durch das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Vorbehaltlich des Absatzes 3 steht der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien der Anteil am Rundfunkbeitragsaufkommen nach § 40 Abs. 1 RStV in Verbindung mit § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 18, 58), der zuletzt durch Artikel 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. 2011 S. 640, 646) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Wahrnehmung der dort festgelegten Aufgaben zu.“ cc) In Satz 3 werden die Wörter „an der Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „am Rundfunkbeitrag“, die Wörter „des Staatsvertrags“ durch die Angabe „RStV“ ersetzt und die Angabe „Artikel 1“ gestrichen.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „an der einheitlichen Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „am gesamten Rundfunkbeitrag“, die Wörter „des Staatsvertrages“ durch die Angabe „RStV“, das Wort „Gebühreneinzugs“ durch das Wort „Beitragseinzuges“ und die Angabe „2,7 Mio. DM“ jeweils durch die Angabe „1 380 488 EUR“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „Artikel 1“ gestrichen, die Wörter „des Staatsvertrags“ durch die Angabe „RStV“ und die Wörter „an der einheitlichen Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „am Rundfunkbeitragsaufkommen“ ersetzt.
In Satz 4 werden die Wörter „an der einheitlichen Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „am Rundfunkbeitragsaufkommen“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“.
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Rundfunkgebühren“ durch das Wort „Rundfunkbeiträge“ und das Wort „Gebührenschuldners“ durch das Wort „Beitragsschuldners“ ersetzt.
In Absatz 2 wird die Angabe „nach Artikel 4 § 9 des Staatsvertrags“ durch die Angabe „nach § 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. 2011 S. 640)“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.