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Das Sächsische Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz (SächsKiSchG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 182) wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die KVS darf bei der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung (SAKD) spätestens vier Wochen vor Beginn des für die jeweilige Untersuchungsstufe maßgeblichen Untersuchungszeitraumes zum Zwecke der Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen U4 bis U8 folgende Daten aller Kinder, bei denen die genannten Untersuchungen anstehen, auch für Gruppenanfragen im Wege des automatisierten Abrufverfahrens erheben:
Familienname,
Vornamen, unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname),
frühere Namen,
Geburtsdatum und Geburtsort,
Geschlecht,
derzeitige und frühere Anschriften,
deren Haupt- und Nebenwohnungen,
Sterbedatum und Sterbeort sowie
gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Sterbedatum). § 8 Abs. 5 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG) vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376) bleibt unberührt.“ b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 34 SächsMG“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
§ 6 Abs. 4 Satz 3 wird gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.