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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen (Abendgymnasien- und Kollegverordnung – AGyKoVO) vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 372), wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie kann, wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde, um den für die Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 und der Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum von einem Jahr überschritten werden.“
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „Einführungsphase“ die Wörter „des Abendgymnasiums“ eingefügt.
Satz 2 wird gestrichen.
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) In die Einführungsphase des Kollegs kann aufgenommen werden, wer
am Ende eines Vorkurses versetzt wurde oder
den Realschulabschluss oder einen diesem gleichgestellten Schulabschluss mit einem Notendurchschnitt von besser als 2,5 in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache sowie einem Notendurchschnitt von mindestens 2,5 in allen Fächern besitzt. Bewerber, welche die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen, werden zusätzlich dann in die Einführungsphase aufgenommen, wenn sie die Aufnahmeprüfung gemäß § 5 bestanden haben.“ c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.
In der Überschrift zu § 7 wird das Wort „Feststellungsprüfung“ durch das Wort „Ersetzungsprüfung“ ersetzt.
§ 11 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Der Unterricht am Abendgymnasium kann in Präsenz- und Distanzphasen organisiert werden, wenn die Voraussetzungen für Online-Unterricht in der Schule gegeben sind. Klassenarbeiten und Klausuren sind stets in der Präsenzphase zu schreiben. Die Entscheidung für diese Unterrichtsform ist für den Schüler freiwillig.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 7, in § 7 Satz 1, 2 und 7, § 14a Abs. 2 Nr. 1 sowie § 21 Abs. 5 Nr. 1 wird jeweils das Wort „Feststellungsprüfung“ durch das Wort „Ersetzungsprüfung“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.