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Die Sächsische E-Justizverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 vorangestellt: „(1) Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die sächsischen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte und Staatsanwaltschaften soweit dafür nicht die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), in der jeweils geltenden Fassung, gilt.“
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und nach dem Wort „Gerichten“ werden die Wörter „und Staatsanwaltschaften“ eingefügt.
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Elektronischer Rechtsverkehr zum Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Für die Übermittlung elektronischer Dokumente an den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen und die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen gelten abweichend von den §§ 2 bis 4 die technischen Rahmenbedingungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung entsprechend.“
In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 106 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst: Anlage 1
Der Anlage 2 werden die folgenden Nummern 16 bis 21 angefügt: Nummer | Gericht | Verfahrensbereich | Datum Nummer | Gericht | Verfahrensbereich | Datum „16. | Amtsgericht Marienberg | Grundbuchsachen | 1. März 2018
| Amtsgericht meißen | Grundbuchsachen | 1. März 2018
| Amtsgericht Zittau | Grundbuchsachen | 1. März 2018
| Amtsgericht Kamenz | Grundbuchsachen | 1. Mai 2018
| Amtsgericht Riesa | Grundbuchsachen | 1. Mai 2018
| Amtsgericht Zwickau | Grundbuchsachen | 1. Mai 2018“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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