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§ 1 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 447) wird wie folgt gefasst: „(3) Darüber hinaus kann die zuständige Behörde den privaten Kontrollstellen mit der Beleihung die Aufgabe der Erteilung von Genehmigungen für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut und nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzkartoffeln gemäß Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 übertragen.“
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