§ 6 Abs. 2 Nr. 4 KlauenPflPrVVerordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege
Qualitätssicherung und Dokumentation,
§ 1 Abs. 1 KlauenPflPrVVerordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege
Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Klauenpfleger und zur Geprüften Klauenpflegerin…
§ 3 Abs. 2 KlauenPflPrVVerordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege
Die Prüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.
§ 11 Abs. 1 KlauenPflPrVVerordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer einen Fortbildungsabschluss „Geprüfter Klauenpfleger“ oder „Geprüfte Klauenpflegerin“ sowie eine anschließende mindestens…
§ 19 KlauenPflPrVVerordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.