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Dem § 1 des Gesetzes über den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe sowie der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften (Heilberufezuständigkeitsgesetz – HeilbZuG) vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41) wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 kann auch einer Behörde für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen übertragen werden.“
zuständige Behörde oder Stelle für den Vollzug der in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der…
§ 1 des Gesetzes über den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe sowie der arzneimittel- und apothekenrechtlichen…
Das Gesetz über den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe sowie der arzneimittel- und apothekenrechtlichen…
zuständige Behörde oder Stelle für den Vollzug der in § 1 Absatz 2 des Heilberufezuständigkeitsgesetzes vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), das zuletzt…
Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 kann auch einer Behörde für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen übertragen werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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