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Das Gesetz über den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe sowie der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften (Heilberufezuständigkeitsgesetz – HeilbZuG) vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521), wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständige Behörde oder Stelle für den Vollzug der in § 1 Abs. 2 genannten Vorschriften, soweit nicht aufgrund einer Verordnung nach § 1 Abs. 2 oder 3 etwas anderes bestimmt ist.“
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Im neuen Absatz 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Aufgaben“ die Wörter „,der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt die ihm nach Absatz 3 übertragenen Aufgaben“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Das Heilberufezuständigkeitsgesetz vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)…
Das Heilberufezuständigkeitsgesetz vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 42)…
zuständige Behörde oder Stelle für den Vollzug der in § 1 Absatz 2 des Heilberufezuständigkeitsgesetzes vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), das zuletzt…
„(1) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.