§ 12 Abs. 2 KPBVVerordnung über das Verfahren zur Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden und der Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln
Im Übrigen gelten für die zuständigen Ethik-Kommissionen der Länder die gebührenrechtlichen Regelungen der Länder.
§ 4 Abs. 3 PIDVVerordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik
Die Ethikkommissionen erheben für ihre nach § 3a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Embryonenschutzgesetzes festgelegte Tätigkeit Gebühren und Auslagen.
§ 9 Abs. 5 SächsHKaGSächsisches Heilberufekammergesetz
Die Sächsische Landesärztekammer schließt zur Abdeckung eines möglichen Haftungsschadens bei der Wahrnehmung der in Absatz 2 Nummer 2 einer Ethikkommission…
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KPBVVerordnung über das Verfahren zur Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden und der Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln
die Festlegung der Gebühren- und Rahmensätze für die Stellungnahmen und Bewertungsberichte der zuständigen Ethik-Kommission.
Anlage 3 KPBVVerordnung über das Verfahren zur Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden und der Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln
(Fundstelle: Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 324, S. 27 – 28)