Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Landesärztekammer Baden-Württemberg erlässt für die Tätigkeit der Ethikkommission eine Satzung, in der insbesondere zu regeln ist
die Einrichtung einer Geschäftsstelle,
das Verfahren zur Bestimmung der oder des Vorsitzenden,
die Aufgaben der oder des Vorsitzenden,
eine Verfahrensordnung,
die Entschädigung der Mitglieder,
die Kosten für die Antragsberechtigten einschließlich der im Rahmen der Prüfung anfallenden Auslagen.
Die Satzung wird auf der Grundlage von § 9 Absatz 3 des Heilberufe-Kammergesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. März 1995 (Gesetzblatt BW v. 17.05.1995 S. 314) durch die Aufsichtsbehörde genehmigt mit der Maßgabe, zuvor das Benehmen mit den anderen am Staatsvertrag beteiligten Ländern herzustellen.
Die Sächsische Landesärztekammer regelt durch Satzung insbesondere
Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die Satzung wird auf der Grundlage von § 9 Absatz 3 des Heilberufe-Kammergesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. März 1995 (Gesetzblatt BW v.…
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Satzungen nach § 6 und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit…
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Satzungen nach § 8 Absatz 4 Satz 2 bedürfen stets der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Hierbei hat diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.