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In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Insbesondere ist verboten :
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;;
Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
Entwässerungsmaßnahmen oder Veränderungen an Gewässern, einschließlich Tümpeln und Gräben, vorzunehmen, den Grundwasserstand oder den Zu- oder Ablauf des Wassers zu verändern;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten, dort Rad zu fahren oder zu reiten;
mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese abzustellen;
Markierungszeichen aufzustellen, anzubringen oder aufzuzeichnen, sofern diese geeignet sind, das Betreten des Gebietes räumlich zu lenken;
zu zelten, zu lagern, zu baden, Boot zu fahren, Verkaufsstände aufzustellen oder Hunde frei laufen zu lassen;
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
Flugmodelle zu betreiben;
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen oder anzulocken, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Erstaufforstungen vorzunehmen oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen.
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Auffüllungen vorzunehmen oder Ablagerungen einzubringen;
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 3 zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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