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Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind,
den Torfbildungsprozess zu fördern, wobei Art und Umfang der Vernässung von waldbestockten Flächen im Einvernehmen mit der Forstbehörde erfolgt;
die nach § 26 SächsNatSchG geschützten oder aus Artenschutzgründen bedeutsamen Offenlandflächen regelmäßig von Verbuschung freizuhalten und die ehemalige Nasswiese ihrem Charakter entsprechend einschürig zu mähen und auszuhagern oder extensiv zu beweiden;
naturnahe Moorwälder auf nässebestimmten Standorten mit einem hohen Anteil höhlenreicher Altbäume und Totholzstämme als Vermehrungs- und Wohnstätten geschützter Arten weiter auszuprägen;
bodenständige Baumarten, insbesondere die Stieleiche und die Tieflandsfichte, durch weitere Naturwaldentwicklung auf festzulegenden Teilflächen und geeignete forstliche Maßnahmen, einschließlich Naturverjüngung, zu fördern;
auf eine Ausgewogenheit schattiger und durchsonnter Moorwaldbereiche zu achten und
das forstgeschichtlich bedeutsame Wege- und Schneisensystem ohne weiteren technischen Ausbau zu unterhalten.
Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf die §§ 15 Abs. 5, 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.
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