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Nach Nummer 1.8 des Beschlusses Nummer 261/76 des Rates des Bezirkes Dresden über Grundsätze zur Entwicklung, Gestaltung und Pflege der Naturschutzgebiete im Bezirk Dresden (Behandlungsrichtlinien) und Veränderungen im Bestand dieser Schutzgebiete vom 15. Dezember 1976 (Mitteilungen für die Staatsorgane im Bezirk Dresden 1977 S. 1) wird folgende Nummer 1.9 eingefügt: „Die in Nummern 1.3 bis 1.5 festgelegten Verbote, Gebote und Maßgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung gelten nicht, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat.“
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