Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach Nummer 7 des Beschlusses Nummer 46/76 des Rates des Bezirkes Leipzig über „Grundsätze für die Behandlungsrichtlinien der Naturschutzgebiete (NSG) des Bezirkes Leipzig“ vom 6. Mai 1976, ergänzt durch den Beschluss Nummer 166/82 vom 24. September 1982, sowie der Festlegung des Regierungsbevollmächtigten Leipzig vom 2. Oktober 1990 wird folgende Nummer 8 eingefügt: „Die in den Nummern 3 bis 5 festgelegten Verbote, Gebote und Maßgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung gelten nicht, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat.“
Die Regelung des Absatzes 1 betrifft im Einzelnen folgende Naturschutzgebiete: „Gruna“, „Roitzsch“, „Elster- und Pleiße-Auewald“, „Polenzwald“, „Dornreichenbacher Berg“, „Döbener Wald“, „Alte See“, „Rohrbacher Teiche“, „Scheergrund“, „Hochweitzschener Wald“, „Eichberg“, „Maylust“, „Staupenbachtal“, „Pfarrholz Groitzsch“, „Prießnitz“, „Streitwald“, „Hinteres Stöckigt“, „Spröde“, „Kleiner Berg Hohburg“, „Wölperner Torfwiesen“ und „Kulkwitzer Lachen“.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.