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Nach § 7 der in Absatz 2 aufgeführten Verordnungen des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung von Naturschutzgebieten wird jeweils folgender § 7 a eingefügt: Die in §§ 4, 5, 6 und 7 festgelegten Verbote, Gebote und Maßgaben gelten nicht für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat.
Die Änderung gemäß Absatz 1 betrifft folgende Verordnungen:
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Syrau-Kauschwitzer Heide“ vom 16. Juli 1999 (SächsABl. S. 665)
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hartensteiner Wald“ vom 19. April 2001 (SächsABl. S. 597).
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.