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Die Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Moorwald am Pechfluss bei Medingen“ vom 15. Juli 1999 (SächsABl. S. 705) wird wie folgt geändert:
§ 5 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass a) die Jagd als Ansitz- oder Pirschjagd erfolgt; b) die Bejagung des Schalen- und Raubwildes durch Drückjagd vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres zulässig ist, außerhalb dieses Zeitraumes bedarf sie der Genehmigung der Naturschutzbehörde; c) die Jagd auf Federwild in den gemäß § 26 SächsNatSchG geschützten moor- und nässebestimmten Biotopen verboten ist; d) der Jagdausübungsberechtigte die gemäß § 26 SächsNatSchG geschützten moor- und nässebestimmten Biotope außerhalb der Wege nur zur Nachsuche und Aufnahme des erlegten Wildes betreten darf; e) die Anlage von Jagdeinrichtungen gemäß § 37 Abs. 3 SächsLJagdG der Genehmigung der Naturschutzbehörde bedarf, die Anlage von Kirrungen, Wildfütterungen oder Salzleckstellen in den gemäß § 26 SächsNatSchG geschützten moor- und nässebestimmten Biotopen jedoch verboten ist;“.
§ 8 wird wie folgt geändert
In § 8 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5 Nr. 1 Buchst. c“ durch die Angabe „§ 8 Nr. 1 Buchst. d“ ersetzt.
In § 8 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „§ 5 Nr. 1 Buchst. d“ durch die Angabe „§ 5 Nr. 1 Buchst. e“ ersetzt.
In § 8 Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte „ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde“ gestrichen.
In § 8 Abs. 5 Nr. 1 werden nach der Angabe „Buchst. a“ die Worte „und Buchst. b“ eingefügt.
In § 8 Abs. 5 Nr. 2 wird die Angabe „§ 5 Nr. 1 Buchst. b“ durch die Angabe „§ 5 Nr. 1 Buchst. c“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.