§ 6 Abs. 1 SN-15163Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Rückhaltebecken Stöhna“
Die erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen für das Naturschutzgebiet dienen dem Ziel, die vorhandenen Landschaftsstrukturen Flachgewässer, Röhricht, Nass-…
§ 7 Abs. 1 SN-10190Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Jägersgrüner Hochmoor“
Soweit es nicht durch eine schutzzweckangepasste Bewirtschaftung möglich ist, richtet sich die Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes nach folgenden…
§ 7 Abs. 1 SN-5019Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Waschteich Reuth“
Soweit das Schutzgebiet nicht durch eine umweltgerechte Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft erhalten wird, ist es nach folgenden Grundzügen zu pflegen und zu…
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SN-15150Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Moorwald am Pechfluss bei Medingen“
die nach § 26 SächsNatSchG geschützten oder aus Artenschutzgründen bedeutsamen Offenlandflächen regelmäßig von Verbuschung freizuhalten und die ehemalige…
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SN-15231Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Elbtalhänge zwischen Rottewitz und Zadel“
die Vegetationsstruktur der Wiesen, Halbtrockenrasen, Säume, Gebüsche und Wälder in einem räumlichen und zeitlichen Wechsel von pfleglicher Nutzung, Pflege und…