§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SN-15163Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Rückhaltebecken Stöhna“
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SN-15170Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Langes Holz – Radeland“
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SN-15176Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Schmielteich Polenz“
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
§ 7 SN-15167Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Um den Eibsee“
Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53 SächsNatSchG auf schriftlichen Antrag Befreiung erteilen.
§ 7 Abs. 1 SN-15165Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Frauenteich Moritzburg“
Von den Ge- und Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen.