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Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 dieser Verordnung
bauliche Anlagen entsprechend der Sächsischen Bauordnung errichtet, wesentlich ändert oder beseitigt oder gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt;
Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
Bodenbestandteile abbaut oder andere Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
Auffüllungen und Ablagerungen einbringt;
Abfälle oder sonstige Materialien lagert;
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen durchführt, die den Wasserhaushalt des Gebietes beeinträchtigen können, oder das Grundwasser des Gebietes absenken können;
Abwässer in das Gebiet einleitet;
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt;
Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört; ausgenommen ist das nicht gewerbliche Entnehmen von Pflanzenteilen und Pilzen nicht besonders geschützter Arten in geringem Umfang zum persönlichen Gebrauch (Sammeln von Beeren, Früchten, Pilzen);
Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, die dem Schutzzweck zuwiderläuft;
Dauergrünland umbricht;
Wald umwandelt;
Röhrichte, Riede und bachbegleitende Gehölze, Solitärbäume und Waldränder beseitigt oder beeinträchtigt;
öffentliche Veranstaltungen durchführt;
außerhalb von ausgewiesenen Zeltplätzen/Campingplätzen zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt;
auf Flächen außerhalb von Wegen und Straßen mit Fahrzeugen aller Art fährt;
abseits ausgewiesener Reitwege reitet;
Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art befährt;
Rundflüge in einer Höhe von weniger als 300 Metern durchführt;
Chemikalien oder andere Stoffe ausbringt, die nicht der umweltgerechten Landwirtschaft und Forstwirtschaft entsprechen;
Hunde unangeleint laufen lässt;
Feuer anzündet beziehungsweise unterhält.
oder entgegen § 4 Abs. 3 dieser Verordnung in den aktuellen Prozessschutzflächen gemäß § 2 Abs. 5 über die in § 8 Abs. 1 genannten Tatbestände hinaus
die Flächen betritt oder befährt;
Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört sowie Pilze, Beeren oder Früchte sammelt;
Gewässerufer betritt und in Gewässern badet;
auf den Wegen mit motorisierten oder bespannten Fahrzeugen oder Fahrrädern fährt sowie reitet;
Wege und Straßen ausbaut;
Pflanzenschutzmittel oder andere Chemikalien jeglicher Art ausbringt;
entwässernde Meliorationseinrichtungen (zum Beispiel Drainagen) unterhält oder wiederherstellt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.