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Zum Erreichen des Schutzzweckes nach § 3 und nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung ist zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebietes
die weitgehend unbeeinflusste Entwicklung des Teichgebietes sowie angrenzender bewaldeter Versumpfungsbereiche zu sichern;
für die Waldwiese und weitere naturnahe Offenlandstrukturen eine extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Landschaftspflege einzuführen beziehungsweise fortzusetzen;
eine Bewirtschaftung der Waldflächen mit dem Ziel einzuführen beziehungsweise fortzusetzen, naturnahe Waldparzellen zu erhalten und durch forstliche Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu entwickeln;
ein für die Erhaltung des Lebensraumes und der Reproduktion der Reptilien notwendiger Freiflächenanteil auf den Dammbereichen innerhalb der Teichfläche durch Pflege freizuhalten;
der Grundwasserhaushalt der an den Teich angrenzenden Flächen durch geeignete Maßnahmen unter Beachtung bestehender Nutzungen sukzessive in den natürlichen Zustand zu überführen.
Der zu erstellende Pflege- und Entwicklungsplan dient der Konkretisierung der in Absatz 1 aufgeführten Grundsätze der Pflege und Entwicklung und wird fortzuschreibende Grundlage für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die mit den Eigentümern und Bewirtschaftern der Flächen abzustimmen sind.
Die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann Eigentümern und Nutzungsberechtigten gemäß § 15 Abs. 5 SächsNatSchG auf Antrag übertragen werden. Ansonsten ist die Durchführung der im Pflege- und Entwicklungsplan enthaltenen Maßnahmen zu dulden.
die naturnahe Entwicklung des Teichgebietes sowie angrenzender bewaldeter Versumpfungsbereiche zu sichern;
Zur dauerhaften Sicherung der Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebietes und zu seiner weiteren Entwicklung sind nachfolgende Grundsätze der Pflege und…
Der zu erstellende und naturschutzfachlich abzustimmende Pflege- und Entwicklungsplan dient der Konkretisierung der in Absatz 1 aufgeführten Sicherungs- und…
Soweit es nicht durch eine schutzzweckangepasste Bewirtschaftung möglich ist, richtet sich die Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes nach folgenden…
Die schutzzweckentsprechende Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes richtet sich nach folgenden Grundzügen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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