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Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Hohe Dubrau“ vom 30. April 1998 (SächsGVBl. S. 250) und die Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Hohe Dubrau“ vom 2. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 206) außer Kraft. Dresden, den 12. Februar 2002 Regierungspräsidium Dresden Dr. Hasenpflug Regierungspräsident
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