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Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Waldmoore bei Großdittmannsdorf“ vom 12. März 1996 (SächsABl. S. 392) und die Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Waldmoore bei Großdittmannsdorf“ vom 24. Februar 1999 (SächsGVBl. 142) außer Kraft. Dresden, den 19. Dezember 2000 Regierungspräsidium Dresden Dr. Weidelener Regierungspräsident Übersichtskarte
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