§ 3 Nr. 10 SN-15169Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Presseler Heidewald- und Moorgebiet“
die Sicherung des Ablaufens natürlicher Prozesse in den aktuellen Prozessschutzflächen gemäß § 2 Abs. 5 dieser Verordnung;
§ 6 Abs. 1 SN-10227Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Bockwitz“
Die erforderlichen Maßnahmen dienen dem Zweck, das Naturschutzgebiet dauerhaft als Naturentwicklungsgebiet zu erhalten und die vorhandenen Lebensräume,…
§ 6 Abs. 1 SN-15235Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Polenzwald“
Zum Erreichen des Schutzzweckes nach § 3 und nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung sind zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der…
§ 6 Abs. 1 SN-15241Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Döbener Wald“
Zum Erreichen des Schutzzweckes nach § 3 und nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung sind zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der…
§ 5 Abs. 2 NatSGSpreewVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Spreewald"
In der Schutzzone I (Kernzone) ist es geboten, die ungestörte natürliche Entwicklung zu sichern und zu fördern, indem direkte menschliche Einwirkungen vermieden…