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Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen, wenn
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann im Einzelfall eine Befreiung nach § 53 SächsNatSchG erteilt werden.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann im Einzelfall Befreiung nach § 53 SächsNatSchG erteilt werden, wenn
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
Von den Ge- und Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen.
Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53 SächsNatSchG auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.