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Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt,
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 das Gebiet betritt, mit Fahrzeugen irgendeiner Art befährt oder sich auf sonstige Weise in das Gebiet begibt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Pflanzen oder Teile dieser Organismen einbringt, entnimmt, beschädigt, zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Tiere einbringt oder im Gebiet laufen lässt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder Entwicklungsstadien oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Gewässer verunreinigt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Beschaffenheit oder Struktur verändern oder verändern können;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Abfälle oder sonstige Materialien lagert oder ablagert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen verursacht oder Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt weiterhin, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Einzelanordnung nach § 16 Abs. 4 SächsNatSchG zuwiderhandelt,
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