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Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer – ohne dass eine zulässige Handlung nach § 6 oder eine Befreiung im Sinne von § 8 vorliegt – in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO in der jeweils geltenden Fassung errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle oder sonstige Materialien einbringt oder lagert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 WHG herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt, Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzeichnet;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört sowie Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anlegt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Tiere einbringt, Tieren nachstellt, Tiere beunruhigt, fängt, anlockt, verletzt, tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Gewässer verunreinigt und darin badet;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Feuer macht oder unterhält;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Hunde frei laufen lässt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Futterstellen für Vögel anlegt ;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel, Kalk, organischen Flüssigdünger oder mineralischen Dünger einsetzt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, zerstört oder beschädigt;
entgegen § 4 Abs. 3 in der Kernzone Flächen außerhalb vorhandener Wege betritt, auf diesen reitet, Rad fährt oder diese mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen befährt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig – ohne dass eine Erlaubnis im Sinne des § 5 Abs. 2 erteilt wurde, entgegen § 5 Abs. 1
in der Kernzone transportable oder feste jagdliche Hochsitze errichtet, Salzleckstellen und Kirrungen anlegt;
neue landwirtschaftliche Fahrtrassen einrichtet und nutzt oder
Erstaufforstungen vornimmt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.